Haftung im Schadensfall
Antivirensoftware gegen Ausspähung, Viren oder Hackerangriffe gehört in fast allen Geschäftsbetrieben zur Standardausstattung. Auch Verschlüsselungssysteme für den Nachrichtenverkehr verbreiten sich flächendeckend. Dennoch weisen IT-Sicherheitssysteme, die mit der rasanten Entwicklung nicht immer Schritt halten können, vielfach bedenkliche Lücken auf, die im Falle eines Datenverlusts oder Virenbefalls nicht nur wirtschaftliche Schäden für das eigene Unternehmen nach sich ziehen können.
Gerade Geschäftsbetriebe, die mit sensiblen Kundendaten arbeiten, sind in besonderem Maße gehalten, Vorkehrungen gegen unbefugten Zugriff durch Dritte zu treffen, und können anderenfalls von den Geschädigten bis zu unbegrenzter Höhe in die Haftung genommen werden. Aber auch in jedem anderen Unternehmen erfordert allein die Buchführungspflicht effektive Maßnahmen gegen Datenverlust und Datenverfälschung.
Grundsätzlich verlangt ein ordentlicher Umgang mit Firmendaten die regelmäßige Datensicherung, die Einrichtung schützender Firewalls gegen Viren und Hackerangriffe, deren regelmäßige Aktualisierung mit Updates und nicht zuletzt die sorgfältige Schulung aller Mitarbeiter, die auf den Datenbestand zugreifen können.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren mehrmals mit Haftungsfragen wegen Datenverlusts und Datenspionage aufgrund unzureichender Sicherungsmechanismen in Unternehmen befasst und grundsätzlich für jede Rechtsform gleichermaßen umfangreiche Haftungsfolgen bestätigt. Sie lässt vor allem eine Tendenz zu strenger persönlicher Inanspruchnahme der Firmenleiter im Verhältnis zu den Gesellschaften erkennen. Je nach Betriebsform und handelnder Person sind die Pflichten unterschiedlich ausgestaltet.


